Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 230 b,

Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:

Ziffer eins Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet;

Ziffer 2 Forderungen, die in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind;

Ziffer 3 Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen Bank;

Ziffer 4 von einer inländischen Bank ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern die Bank verpflichtet ist, die Ansprüche aus diesen Teilschuldverschreibungen vorzugsweise zu befriedigen und als Sicherheit für diese Befriedigung Forderungen der Bank, für die der Bund haftet, Wertpapiere oder Forderungen gemäß den Ziffer eins bis 3 und 5 oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen ausdrücklich ersichtlich gemacht ist;

Ziffer 5 sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere gesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.