Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Anlegung von Mündelgeld

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Soweit Geld eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
  2. Absatz 2,Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

Anmerkung

Zum Verfahren siehe §§ 132 bis 139 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Jetzt § 215.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230/NOR40013365

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