Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)

Paragraph 230, (1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenen Bestimmungen anzulegen.

  1. Absatz 2,Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

Anmerkung

Zum Verfahren siehe § 193 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017953

Alte Dokumentnummer

N2181110433Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230/NOR12017953

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