Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 225
Inkrafttretensdatum
26.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Änderungen in der Obsorge
§ 225.Paragraph 225,
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (Paragraph 207,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 207, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Im RIS seit
02.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193019