Änderungen in der Obsorge
§ 225.Paragraph 225,
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 207,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 207, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.