Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 214

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Überwachung der Vermögensverwaltung

Paragraph 214,
  1. Absatz eins,Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und – ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger – in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 167, Absatz 3 und Paragraph 168, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40204922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P214/NOR40204922

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