Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 214,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 216, 234, 265, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des Paragraph 230 e, verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
  3. Absatz 3,Der Jugendwohlfahrtsträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 210.

Schlagworte

Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P214/NOR40052772

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