Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 204,

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 207, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P204/NOR40146815

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