Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 204
Inkrafttretensdatum
01.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.Paragraph 204,
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des Paragraph 207, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
Im RIS seit
31.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40251857