Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;

Paragraph 191, Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig

  1. Ziffer eins
    Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
  2. Ziffer 2
    Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017914

Alte Dokumentnummer

N2181110394Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P191/NOR12017914

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