Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 191
01.01.1975
30.06.2001
Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;
Paragraph 191, Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig