Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;

Paragraph 191, Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig

  1. Ziffer eins
    Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
  2. Ziffer 2
    Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.