Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 185a
Inkrafttretensdatum
01.07.1960
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 185a.Paragraph 185 a,
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 184 und 184 a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
Anmerkung
Jetzt § 203.
Schlagworte
Adoption
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017908
Alte Dokumentnummer
N2181110388Z