Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,
Paragraph 185 a
01.07.1960
31.01.2013
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 184 und 184 a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.