Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 185 a,

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 184 und 184 a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.