Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 181a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 181 a,
  1. Absatz eins,Ein Recht auf Anhörung haben:
    1. Ziffer eins
      das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    2. Ziffer 2
      die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. Ziffer 3
      die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. Ziffer 4
      der Jugendwohlfahrtsträger.
  2. Absatz 2,Das Anhörungsrecht eines im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Anmerkung

Jetzt § 196.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017900

Alte Dokumentnummer

N2181110380Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P181a/NOR12017900

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