Absatz eins,Ein Recht auf Anhörung haben:
- Ziffer einsdas nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
- Ziffer 2die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
- Ziffer 3die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- Ziffer 4der Jugendwohlfahrtsträger.