Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 181 a,

  1. Absatz eins,Ein Recht auf Anhörung haben:
    1. Ziffer eins
      das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    2. Ziffer 2
      die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. Ziffer 3
      die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. Ziffer 4
      der Jugendwohlfahrtsträger.
  2. Absatz 2,Das Anhörungsrecht eines im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.