Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 168
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 168.Paragraph 168,
(1)Absatz einsDer Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2)Absatz 2Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
Anmerkung
§ 168 entspricht dem vor dem 1.7.1989 geltenden § 167.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017881
Alte Dokumentnummer
N2181110361Z