Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168,

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 168,

  1. Absatz einsDer Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.