§ 165c. (1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.Paragraph 165 c, (1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.