Absatz 2,Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtlichen Entscheidungen dem Standesbeamten zugekommen sind.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
Paragraph 165 c
01.07.1971
30.04.1995
Paragraph 165 c, (1) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären.