(2)Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.