Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 162 c, (1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.

  1. Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
  2. Absatz 3,Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.