Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Paragraph 162 c
01.01.1984
30.04.1995
Paragraph 162 c, (1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.