§ 162b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Geschlechtsname des Legitimierten. Paragraph 162 b, Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.