Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 162 b, Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.