Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Paragraph 162 b
01.01.1984
30.04.1995
Paragraph 162 b, Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.