Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 159, (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.

  1. Absatz 2Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40044477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P159/NOR40044477

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