Absatz 2,Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
Paragraph 159
01.07.2004
31.12.2004
Paragraph 159, (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.