Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1490

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1490

Inkrafttretensdatum

01.04.1916

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1490,
  1. Absatz eins,Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
  2. Absatz 2,Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des Paragraph 1489, anzuwenden.

Anmerkung

1. Siehe § 1330.
2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019237

Alte Dokumentnummer

N2181111719Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1490/NOR12019237

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