Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1490

Inkrafttretensdatum

01.04.1916

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1490,

  1. Absatz eins,Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
  2. Absatz 2,Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des Paragraph 1489, anzuwenden.

Anmerkung

1. Siehe Paragraph 1330,

2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019237

alte Dokumentnummer

N2181111719Z