Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Drittes Hauptstück

Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern

Allgemeine Rechte und Pflichten

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
  2. Absatz 2Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
  3. Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

Schlagworte

Beistand

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017826

Alte Dokumentnummer

N2181110306Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P137/NOR12017826

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