Absatz einsDie Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
Paragraph 137,
01.01.1978
31.12.2009
Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern