Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Drittes Hauptstück

Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern

Allgemeine Rechte und Pflichten

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
  2. Absatz 2,Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.