Absatz eins,Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
Paragraph 137
01.01.1978
31.12.2009