Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1320
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
23.07.2019
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
7. Durch ein Tier
§ 1320.Paragraph 1320,
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Schlagworte
Haftung des Tierhalters
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019064
Alte Dokumentnummer
N2181111546Z