Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1320

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1320

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

7. Durch ein Tier

Paragraph 1320,

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

Schlagworte

Haftung des Tierhalters

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019064

Alte Dokumentnummer

N2181111546Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1320/NOR12019064

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