Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
BG
Paragraph 1320
01.01.1917
23.07.2019
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Haftung des Tierhalters
26.07.2019
10001622
NOR12019064
N2181111546Z