Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1266

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

5) Trennung der Ehe.

Paragraph 1266,

Wird die Trennung der Ehe (Paragraphen 115 und 133) auf Verlangen beyder Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Pacte, so weit darüber kein Vergleich getroffen wird (Paragraph 117,), für beyde Theile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urtheil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugthuung, sondern von dem Zeitpuncte der erkannten Trennung alles dasjenige, was ihm in den Ehe-Pacten auf den Fall des Ueberlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bey dem Tode getheilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (Paragraphen 757, - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.

Anmerkung

Eine Trennung der Ehe nach dem hier zitierten Paragraphen gibt es
seit dem Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, nicht mehr. Der zweite,
dritte und letzte Satz sind seitdem auf die Scheidung und die
Aufhebung der Ehe nach dem Ehegesetz anzuwenden. Der erste Satz
war durch dieses Gesetz unanwendbar geworden, ob er jetzt wieder
auf die durch das BG, BGBl. Nr. 280/1978, angeführte
einvernehmliche Scheidung (§ 55a Ehegesetz) anzuwenden ist, ist
fraglich.

Schlagworte

Ehepakt, Trennung durch Urteil, Teil, Zeitpunkt, Überleben

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019008

Alte Dokumentnummer

N2181111490Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1266/NOR12019008

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