Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1266

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

5) Trennung der Ehe.

Paragraph 1266,

Wird die Trennung der Ehe (Paragraphen 115 und 133) auf Verlangen beyder Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Pacte, so weit darüber kein Vergleich getroffen wird (Paragraph 117,), für beyde Theile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urtheil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugthuung, sondern von dem Zeitpuncte der erkannten Trennung alles dasjenige, was ihm in den Ehe-Pacten auf den Fall des Ueberlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bey dem Tode getheilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (Paragraphen 757, - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.