Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1263

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Die Bestimmung bezieht sich nur auf die Scheidung von Tisch und Bett nach dem vor dem Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, geltenden Eherecht und ist daher heute gegenstandslos.

Text

2) einer freywilligen;

Paragraph 1263,

Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (Paragraphen 103, - 105), ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.

Schlagworte

Ehepakt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019005

Alte Dokumentnummer

N2181111487Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1263/NOR12019005

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