Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1258
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1258.Paragraph 1258,
Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (§§. 757 - 759). Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (Paragraphen 757, - 759).
Schlagworte
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, Teil, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019000
Alte Dokumentnummer
N2181111482Z