Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
Paragraph 1258
01.01.1812
31.12.2009
Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (Paragraphen 757, - 759).