Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1255
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht)
§ 1255.Paragraph 1255,
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§. 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens. Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018997
Alte Dokumentnummer
N2181111479Z