Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1255

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht)

Paragraph 1255,

Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.