Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1249

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erbverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages.

Paragraph 1249,

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (Paragraph 602,). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde.

Anmerkung

Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.

Schlagworte

Teil, Nachlass

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018991

Alte Dokumentnummer

N2181111473Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1249/NOR12018991

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