Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1249

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Erbverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages.

Paragraph 1249,

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (Paragraph 602,). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde.