Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1249
01.01.1812
31.12.2016
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (Paragraph 602,). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde.