Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1212

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Kündigung durch einen Privatgläubiger

Paragraph 1212,

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Schlagworte

Kündigung des Gesellschaftsvertrages

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1212/NOR40165258

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