Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 1212
01.01.2015
30.06.2021
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
Kündigung des Gesellschaftsvertrages
26.05.2021
10001622
NOR40165258