Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1204

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Dem § 1204 wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB in Verbindung mit Art. 165 AHGB, beide RGBl. Nr. 1/1863. Da „Handelsgesellschaften“ nach § 7 Abs. 2 EGAHGB nur die Vereinigung zu einem Vollhandelsgewerbe „Handelsgesellschaft“ war, gab es keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „Handelsgesellschaften“ waren.

Text

Paragraph 1204,

Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.

Schlagworte

Teil, Kapital

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018946

Alte Dokumentnummer

N2181111428Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1204/NOR12018946

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