Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1204
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem § 1204 wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB in Verbindung mit Art. 165 AHGB, beide
RGBl. Nr. 1/1863. Da „Handelsgesellschaften“ nach § 7 Abs. 2 EGAHGB nur die Vereinigung zu einem Vollhandelsgewerbe „Handelsgesellschaft“ war, gab es keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „Handelsgesellschaften“ waren.
Text
§ 1204.Paragraph 1204,
Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.
Schlagworte
Teil, Kapital
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018946
Alte Dokumentnummer
N2181111428Z