Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1204
01.01.1812
31.12.2014
Dem Paragraph 1204, wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB in Verbindung mit Artikel 165, AHGB, beide RGBl. Nr. 1 aus 1863,. Da „Handelsgesellschaften“ nach Paragraph 7, Absatz 2, EGAHGB nur die Vereinigung zu einem Vollhandelsgewerbe „Handelsgesellschaft“ war, gab es keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „Handelsgesellschaften“ waren.
Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.