Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1203
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1203.Paragraph 1203,
Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern oder bezahlen. Eben so hat aber bey gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Antheil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bey Handelsleuten vermuthet wird, daß alle für Einen und Einer für Alle etwas zugesagt oder angenommen haben.
Schlagworte
Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018945
Alte Dokumentnummer
N2181111427Z