Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1203

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Paragraph 1203,

Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern oder bezahlen. Eben so hat aber bey gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Antheil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle, welcher bey Handelsleuten vermuthet wird, daß alle für Einen und Einer für Alle etwas zugesagt oder angenommen haben.