Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1179
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB In Verbindung mit Art. 266 ff. AHGB, beide
RGBl. Nr. 1/1863.
Text
§ 1179.Paragraph 1179,
Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018921
Alte Dokumentnummer
N2181111403Z