Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1179

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB In Verbindung mit Artikel 266, ff. AHGB, beide RGBl. Nr. 1 aus 1863,.

Text

Paragraph 1179,

Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.