Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1179
01.01.1812
31.12.2014
Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB In Verbindung mit Artikel 266, ff. AHGB, beide RGBl. Nr. 1 aus 1863,.
Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.