Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1175
01.01.1812
31.12.2014
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.