Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1164

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1164

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zwingende Vorschriften

Paragraph 1164,
  1. Absatz einsDie Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3,, Paragraph 1154 b,, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 1154 b,, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
  3. Absatz 3Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, nicht berührt.

Anmerkung

Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2019 lautet: „Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.“. Richtig wäre: „Im § 1164 Abs. 1 wird der Ausdruck „1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.“ (vgl. dazu die Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 3).

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40216915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1164/NOR40216915

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